Verkäufer & Steuern
Privat oder gewerblich?
Beim Inserieren gibst du an, ob du privat oder gewerblich anbietest. Die Angabe muss zu deiner tatsächlichen Tätigkeit passen. Eine bestimmte Anzeigenzahl allein entscheidet darüber nicht. Bei einem privaten Anbieter gelten die besonderen Verbraucherschutzvorschriften für Verträge mit Unternehmern grundsätzlich nicht; eine pauschale Befreiung von jeder Haftung folgt daraus nicht.
Wann Daten an Steuerbehörden gemeldet werden
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG/DAC7) verpflichtet bestimmte Plattformbetreiber zur Erhebung und Meldung von Anbieterdaten. Nicht jede Anzeigenwebsite fällt darunter: Für ausschließliches Auflisten oder Bewerben gibt es eine Ausnahme. Maßgeblich sind die tatsächlichen Funktionen und Rechtsgeschäfte. Eine fehlende Bezahlfunktion bedeutet nicht automatisch, dass eine Ausnahme gilt.
Stand MeinsDeins: Eine verbindliche Einordnung ist noch offen. Es findet derzeit keine automatische PStTG-Meldung statt. Anzeigenpreise und der Status „Verkauft“ sind keine verifizierten Zahlungs- oder Transaktionsnachweise. Sie werden daher nicht als echte Umsätze an Behörden übermittelt. Vor einer entsprechenden Betriebsaufnahme muss der Betreiber die Einordnung und gegebenenfalls das vollständige Meldeverfahren klären.
Die Grenze bei Warenverkäufen
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG gilt die spezielle Ausnahme nur, wenn über dieselbe Plattform im Meldezeitraum weniger als 30 Warenverkäufe und insgesamt weniger als 2.000 € Vergütung vorliegen. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Bei genau 30 Verkäufen oder genau 2.000 € ist diese Ausnahme nicht erfüllt. Diese Grenzen gelten nicht pauschal für persönliche Dienstleistungen oder Vermietungen.
Warenverkaufsgrenze prüfen
Nur zur Orientierung für Warenverkäufe im selben Kalenderjahr über dieselbe Plattform. Die Eingaben bleiben im Browser und werden weder gespeichert noch gemeldet.
Keine Steuerberechnung: Dieses Ergebnis sagt nicht, ob du Einkommensteuer schuldest oder gewerblich handelst.
Wenn die Plattform meldepflichtig ist
Abhängig von Anbieter und Tätigkeit können Name, Anschrift, Steueridentifikationsmerkmale, Geburtsdatum, Angaben zum Unternehmen, Vergütungen und Anzahl der Tätigkeiten je Quartal sowie weitere gesetzlich vorgesehene Informationen erforderlich sein. Solche Daten gehören niemals in eine öffentliche Anzeige oder einen gewöhnlichen Käuferchat.
Die Meldung geht in Deutschland grundsätzlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), regelmäßig spätestens am 31. Januar des Folgejahres. Betroffene Anbieter müssen rechtzeitig vor der ersten Meldung informiert werden und die sie betreffenden gemeldeten Informationen erhalten. Fehlerhafte Meldungen müssen berichtigt werden. Die steuerliche Meldepflicht ist keine neue Einkommensteuer und kein allgemeiner Steuerfreibetrag.
Für gewerbliche Anbieter
Hinterlege vollständige und korrekte Anbieter- und Kontaktinformationen sowie die für dein Angebot erforderlichen Verbraucher- und Produktinformationen. Eine eigene Angabe „gewerblich“ ist keine Identitätsprüfung durch MeinsDeins. Bei regulierten Waren oder Dienstleistungen können zusätzliche Registrierungen, Zulassungen oder Nachweise notwendig sein.
Für über eine Online-Oberfläche geschlossene widerrufliche Fernabsatzverträge ist seit dem 19. Juni 2026 auch die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB zu berücksichtigen. Unsere Sichtbarkeitspakete sind deshalb weiterhin nicht buchbar, bis der vollständige Bestell-, Informations- und Widerrufsprozess eingerichtet ist.
Amtliche Quellen: § 3 PStTG – Plattformbegriff · § 4 – Anbieter und Ausnahme · § 13 – Meldefrist · § 22 – Anbieterinformation · § 356a BGB
Stand: 14. September 2026 · private Entwicklungsfassung